Rücktritt

Rücktritt
I. Bürgerliches Recht:1. Begriff: Einseitige empfangsbedürftige  Willenserklärung, die einen gültigen Vertrag (im Gegensatz zur nur für die Zukunft wirkenden  Kündigung) rückwirkend aufhebt, wenn das Recht zum R. vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist, z.B. bei einer mangelhaften Kaufsache oder  Widerrufsrecht. Bei unwahren oder irreführenden Werbeangaben ( irreführende Werbung), die für den Vertragsabschluss wesentlich sind, ist der R. nach UWG möglich. Die Vereinbarung in  Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen, ist unwirksam, wenn es sich nicht um ein  Dauerschuldverhältnis handelt (§ 308 Nr. 3 BGB).
- 2. Wichtigste Rechtsfolgen: a) Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und die gezogenen  Nutzungen herauszugeben (§ 346 I BGB).
- b) Bei  Unmöglichkeit der Sachherausgabe oder Beschädigung der herauszugebenden Sache wird auf Wertersatz gehaftet (§ 346 II, III BGB). Ausnahmen gelten z.B. für den Fall, dass der Käufer einer mangelhaften Sache vom Kaufvertrag zurücktritt und sie vor Rückgabe unter Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt beschädigt.
- c) Nutzungen, die entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogen werden, sind ebenfalls grundsätzlich mit ihrem Wert zu ersetzen (§ 347 I BGB). – d) Wenn der Schuldner die Unmöglichkeit oder Beschädigung schuldhaft herbeigeführt oder wenn ihm eine andere schuldhafte  Pflichtverletzung wie  Schuldnerverzug zur Last fällt, haftet der Schuldner nach den allgemeinen Vorschriften der Pflichtverletzung.
- e) Die aufgezählten Ansprüche aus R. sind  Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 BGB).
- 3. Ausschluss des R.: Wenn der zum R. Berechtigte a) den Umstand, der den R. auslöst, allein oder weit überwiegend schuldhaft herbeiführt (z.B. der Käufer zerstört die mangelhafte Kaufsache grob fahrlässig, so dass die  Nacherfüllung unmöglich wird) oder b) sich im  Annahmeverzug befindet und der Rücktrittsgegner den Umstand, der den R. auslöst, nicht verschuldet hat (§ 323 VI BGB).
II. Handelsrecht:R. vom Gesellschaftsvertrag einer OHG oder KG ist nur möglich, wenn die Gesellschaft nach außen noch nicht in Erscheinung getreten ist. Sonst bleibt nur die  Auflösungsklage des § 133 HGB.
- Bei der  stillen Gesellschaft ist R. nach §§ 320 ff. BGB ohne besondere Einschränkung zulässig.
III. Versicherungsrecht:Beim Versicherungsvertrag ist der Versicherer zum R. berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte bei Antragstellung über gefahrerhebliche Umstände falsche Angaben gemacht hat (Verletzung der vorvertraglichen  Anzeigepflicht,  Obliegenheiten bei Versicherungsverträgen). Bei Verzug der Zahlung der  Erstprämie gilt es als R., wenn der Versicherer die Prämienzahlung nicht innerhalb von drei Monaten einklagt (§ 38 I VVG, gesetzliche Fiktion des R.). Für die  Lebensversicherung in §§ 162, 163 VVG geregelt; hier besteht ferner ein besonderes Rücktrittsrecht nach § 8 V VVG.
IV. Strafrecht:R. vom  Versuch; freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung (unbeendeter Versuch) oder die Verhinderung von deren Vollendung (beendeter Versuch, tätige Reue). Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird der Täter nicht bestraft, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (§ 24 StGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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Synonyme:

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  • Rücktritt vom Versuch — Rücktritt vom Versuch, Abstehen von der Vollendung eines Verbrechens (der Dieb entfernt sich aus den Räumen, in die er eingedrungen ist, ohne etwas mitzunehmen) oder Abwendung des Erfolgs (der Täter rettet den von ihm Vergifteten durch Anwendung… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Rücktritt vom Vertrag — Rücktritt vom Vertrag, s. Reuvertrag …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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